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Mitgliederordnung der AUO

1. Ziele und Aufgaben der AUO

Hauptaufgabe der AUO ist die Koordinierung und Vertretung der interdisziplinären klinischen uro-onkologischen Forschung in Deutschland. Mittel hierzu ist u.a. die Durchführung hochwertiger uro-onkologischer Studien. Hierzu erarbeitet die AUO in ihren Studiengruppen eigene und begutachtet externe Studienprotokolle. Solche können von uro-onkologischen Einrichtungen außerhalb der AUO oder von Unternehmen der pharmazeutischen Industrie eingereicht werden.

Darüber hinaus überwacht die AUO die Qualität der Studiendurchführung. Die Ergebnisse dieser Studien sollen zu einer Optimierung von Diagnostik und Therapie tumorerkrankter urologischer Patienten führen und damit diesen zugute kommen.

Eine übergeordnete Funktion der AUO besteht in der Koordination interdiziplinärer prospektiver Studienprotokolle im deutschen Sprachraum und der Teilnahme an internationalen Intergroup Studien. Seminarveranstaltungen, Publikationen und Pressemitteilungen dienen der Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse der AUO und der Resultate klinischer Studien. Weitere spezielle Aufgaben der AUO und die ihres Vorstandes ergeben sich aus der Struktur der Deutschen Krebsgesellschaft.

2. Mitgliedschaft

Eine ordentliche Mitgliedschaft in der AUO steht nur Mitgliedern der Deutschen Krebsgesellschaft offen. Der Antrag auf AUO-Mitgliedschaft ist bei der Deutschen Krebsgesellschaft zu stellen.

Mitglieder der AUO haben das Recht, an der jährlichen Mitgliederversammlung stimmberechtigt teilzunehmen. Sie können sich an den Wahlen zum Vorstand aktiv und passiv beteiligen. Mitglieder der AUO sind bei den Wahlen zum Vorstand der AUO vorschlagsberechtigt.

Die Mitglieder der AUO verpflichten sich durch ihre Mitgliedschaft, die Ziele der AUO zu unterstützen.

Pharmafirmen können als Fördermitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden, Voraussetzung hierfür ist die Mitgliedschaft in der Sektion C der DKG e. V. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

Fördermitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag von bis zu 10.000 € jährlich. Über die Aufnahme eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand der AUO.

Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und setzt eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes voraus, die bis spätestens 30. September des Geschäftsjahres bei der Geschäftsstelle der AUO eingegangen sein muss.

3. Vorstand

Der gewählte Vorstand besteht aus:
dem Sprecher
dem Stellvertreter
dem Schatzmeister
dem Schriftführer/Pressesprecher
den Sprechern der Organgruppen
dem Vertreter der Niedergelassenen Ärzte
dem Vertreter der Belegärzte
dem Past-Sprecher als beratendes Mitglied

Der Vorstand wird durch die ordentlichen Mitglieder gewählt, dies kann entweder im Rahmen der Mitgliederversammlung oder in Form einer Briefwahl erfolgen. Vorschlagsrecht hat der Vorstand und jedes Mitglied. Im Falle der Briefwahl müssen Kandidatenvorschläge bis spätestens 01. Juni des jeweiligen Jahres bei der AUO-Geschäftsstelle eingegangen sein. Die Wahl neuer Vorstandsmitglieder in der Mitgliederversammlung ist dann in einer Einladung zur Mitgliederversammlung anzuzeigen, die wenigstens 4 Wochen vor der Versammlung allen Mitgliedern an die Mitglieder ergehen soll. Im Falle der Briefwahl reicht eine Ankündigung der Mitgliederversammlung (z. B. auf der Homepage, im Kongressprogramm, im Newsletter), sofern diese im Rahmen der DGU-Tagung erfolgt. Vorstandsmitglied kann nur ein ordentliches Mitglied der AUO sein. Die Wahlen erfolgen gemäß dem allgemeinen Vereinsrecht. Die Amtsperiode des Sprechers, des Stellvertreters, des Schriftführers und der Vertreter von Niedergelassenen – und Belegärzten beträgt 3 Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Amtsperiode des Schatzmeisters und der Studiengruppensprecher beträgt 3 Jahre, mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

Der Past-Sprecher ist automatisch für eine Amtszeit (3 Jahre) nach Ausscheiden aus dem Amt des Sprechers beratendes Mitglied im Vorstand. Bei Bedarf kann diese Mitgliedschaft durch den Vorstand auf eine zweite Amtszeit verlängert werden. Sie ist auf maximal 6 Jahre begrenzt.

Die Vertreter der Niedergelassenen – und Belegärzte können gleichzeitig ein anderes Vorstandsamt innehaben oder als Organgruppenvertreter fungieren.

Sprecher von Organgruppen können gleichzeitig andere Vorstandsämter (Sprecher, stellvertretender Sprecher, Schriftführer, Schatzmeister) innehaben.

Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Vorstand erfolgt (a) auf Wunsch des Vorstandsmitgliedes oder (b) mit dem Austritt aus der DKG. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der ein Nachfolger zu wählen ist. Bei Bedarf kann der Vorstand vorübergehend einen Nachfolger bestimmen, der aber im Rahmen der nächsten anstehenden Wahlen ggf. bestätigt oder abgelöst werden muss.

Der Vorstand wird vertreten durch den Sprecher oder den stellvertretenden Sprecher jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.

4. Organgruppen

Aufgabe der Organgruppen für die Organtumoren (Niere, Blase, Hoden, Prostata, Penis) ist die Durchführung klinischer Studien auf der Basis eigener Protokolle, in Kooperation mit der Pharmaindustrie oder in (auch internationaler) Kooperation mit anderen, ggf. interdisziplinären Studiengruppen.

Übergeordnetes Ziel der Studiengruppen ist Interdisziplinarität. Wenn immer möglich sollten sich die urologischen Studiengruppen mit denen anderer Fachdisziplinen zusammenschließen und gemeinsame Aktivitäten entwickeln.

Aufgabe der Organgruppensprecher ist es, die Studienlandschaft für die jeweilige Organentität zu beobachten und zu steuern. Darunter fallen die Kooperation mit entsprechenden externen Studiengruppen, die Entwicklung von Studienfragestellungen, das Suchen von geeigneten Studienpartnern für Studienprotokolle aus der Eigenentwicklung, Kooperation mit Pharmafirmen zur Teilhabe an externen Studien etc.

5. Begutachtung

Alle Studienprotokolle werden einer unabhängigen Begutachtung unterzogen. Hierzu wird für alle Tumoren eine Kurzbegutachtung durch die jeweils aktuellen Vorstandsmitglieder vorgenommen.

Der zeitliche und formale Ablauf der Begutachtung wird in SOPs festgelegt. Eine finanzielle Aufwandsentschädigung für die Begutachtung kann vereinbart werden.

Übergeordnetes Ziel ist die interdisziplinäre Begutachtung.

6. Rechenschaftspflicht

Der Vorstand der AUO ist der Mitgliederversammlung berichts- und rechenschaftspflichtig. Die Berichtspflicht nimmt er mindestens 1 x jährlich anläßlich der Mitgliederversammlung wahr.

7. Inkrafttreten der Mitgliederordnung

Die Mitgliederordnung tritt zum 15.09.2010 in Kraft. Änderungen der Mitgliederordnung müssen auf einer Mitgliederversammlung erfolgen und bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.